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Zurück zur ÜbersichtErwerb von zwei gegenläufigen Wandelschuldverschreibungen steuerneutraler Vorgang?
Der Kläger erwarb zwei gegenläufige Wandelschuldverschreibungen, wovon er eine mit Verlust an eine von ihm beherrschte GmbH veräußert und die andere in XETRA-Gold-Inhaberschuldverschreibungen gewandelt hat, die er erst nach Ablauf eines Jahres veräußerte.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob bei dieser Konstellation der Veräußerungsverlust der Abgeltungsteuer unterliegt und ob die XETRA-Gold-Inhaberschuldverschreibung ein Wertpapier im Sinne von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG und die Wandlung daher ein steuerneutraler Vorgang ist (Az. VIII R 28/20).
Die Einlösung einer unechten (umgekehrten) Umtauschanleihe mit der Andienung eines Wertpapiers durch den Emittenten erfülle den Tatbestand der Einlösung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG in der nach dem 31.12.2008 geltenden Fassung. § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG finde auch auf im Einlösungszeitpunkt eingetauschte oder angediente Xetra-Gold-Schuldverschreibungen Anwendung, wenn diese die Voraussetzungen des Wertpapierbegriffs gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen. Das Finanzgericht habe hier den Veräußerungsverlust des Klägers aus der Anleihe zu Recht als gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1b EStG tariflich zu besteuernde negative Kapitaleinkünfte des Klägers eingeordnet.
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