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Zurück zur ÜbersichtInfluencer müssen Werbung auf Instagram kennzeichnen
Empfiehlt ein „Influencer” ein Produkt auf der Internet-Plattform Instagram, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar. Insbesondere dann, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Az. 6 W 35/19).
Ein Verein hatte einen Gestalter von Aquarienlandschaften verklagt, der über Instagram Aquarien, Zubehör und Wasserpflanzen empfahl. U. a. zeigte er dort auch Pflanzen einer Firma, deren Auftritt in den sozialen Medien er gleichzeitig verantwortet. Nach Ansicht des Antragstellers stellt dies verbotene redaktionelle Werbung dar.
Zu Recht, wie das OLG feststellte. Er habe den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht, der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe. Der Instagram-Account des Antragsgegners stelle deshalb eine geschäftliche Handlung dar. Die Beiträge hätten demnach als Werbung kenntlich gemacht werden müssen.
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