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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 15.01.2025

Darlehen der Schwiegereltern: Rechtsanspruch auf Rückzahlung

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und somit ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht (Az. 2-23 O 701/23).

Im Streitfall benötigte der Schwiegersohn Geld, weil seine Bank ihm einen Kredit gekündigt hatte. Um sein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Sie waren sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg. Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern geschieden. Einige Zeit später stellte der Schwiegersohn seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau nicht mehr tragen. Die Ex-Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von rund 190.000 Euro.

Das Landgericht Frankfurt folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt, und gab der Klage statt. Der Vorsitzende der Kammer stellte in seiner Entscheidung vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Zwar seien die Abreden im Streitfall im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Jedoch handele es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen, denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns sei ganz erheblich. Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen nach Auffassung des Gerichts ein Rückzahlungsanspruch zu.

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